Statuten

  Inhaltsverzeichnis
I
II
III
IV
V
VI
VII
VIII
Name und Sitz des Vereins
Zweck
Mittel und Haftung
Mitgliedschaft
Organe
Jahresrechnung
Mitteilung an die Mitglieder
Schlussbestimmungen
 
I    Name und Sitz des Vereins
 
Name / Sitz
Art. 1
Unter dem Namen „Offiziersgesellschaft Langenthal und Umgebung“ (OGL) besteht mit Sitz in Langenthal ein Verein im Sinne von Art. 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
 
Dachorganisation
Art. 2
Die OGL ist eine selbständige Sektion der „Kantonal-Bernischen Offiziersge-sellschaft“ (KBOG), welche ihrerseits eine Sektion der „Schweizerischen Offiziersgesellschaft“ (SOG) ist.
   
  II    Zweck
 
Zweck
Art. 3
Die OGL:
1.    setzt sich für die Belange der Sicherheitspolitik ein
2.    vertritt ihre Interessen gegenüber der Öffentlichkeit, Institutionen und Behörden
3.    fördert die asserdienstliche Aus- und Weiterbildung ihrer Mitglieder
4.    pflegt und fördert die Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen und Institutionen aus dem Bereich Armee und der öffentlichen Sicherheit
5.    pflegt und fördert die Kameradschaft

Die OGL ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
   
  III    Mittel und Haftung
 
Ziele
Art. 4
Die OGL sucht ihre Ziele zu erreichen durch:
1.    Vorträge
2.    Kurse und Exkursionen
3.    Teilnahme und Durchführung von militärischen und sportlichen Wettkämpfen und Anlässen
4.    Stellungnahmen und Aktionen
5.    gesellige Anlässe
 
Finanzielle Mittel
Art. 5
Die finanziellen Mittel werden beschafft durch:

1.    Mitgliederbeiträge, welche durch die Vereinsversammlung festgesetzt
2.    Zuwendungen und freiwillige Beiträge
3.    Sponsoring
4.    Zinsen des Vermögens
5.    Darlehensaufnahmen

Mit Ausnahme der Ehrenmitglieder ist jedes Vereinsmitglied zur Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet. Dieser kann pro Mitglied maximal Fr. 300.— betragen.

Der genaue Betrag bestimmt sich nach dem Anhang zu diesen Statuten, welcher als deren Bestandteil erklärt wird.
 
Haftung
Art. 6
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen.

Jede persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen; für Personen, welche für den Verein handeln, bleibt Art. 55 Abs. 3 ZGB vorbehalten.

Die Teilnehmer von sämtlichen Anlässen und Kursen, die durch die OGL organisiert und durchgeführt werden, sind – soweit sie nicht bereits versichert sind – für eine private Versicherungsvorsorge selber verantwortlich.
   
  IV     Mitgliedschaft
 
Allgemeines
Art. 7
In den Verein können aktive und in Ehren aus den Dienstpflichten entlassene, im Offiziersrang stehende Angehörige der Armee aufgenommen werden.

Dabei unterscheidet der Verein zwischen den folgenden drei Mitgliedarten:
A-Mitglieder 1. A-Mitglieder, darunter verstehen wir alle Angehörigen des Vereins, welche zu-gleich auch Mitlgieder der KBOG und der SOG sind. Sie entrichten den ordentlichen Beitrag.
ASMZ Die OGL vermittelt ihnen den Bezug der „Allgemeine Schweizerische Militärzeitschrift“ (ASMZ).
B-Mitglieder 2. B-Mitglieder, darunter verstehen wir diejenigen Angehörigen des Vereins, welche vom Vorstand auf ein schriftliches Gesuch hin vom Bezug der ASMZ befreit wurden. B-Mitglieder gelten nicht mehr als Mitglieder der KBOG und der SOG. Sie entrichten einen reduzierten Jahresbeitrag.
Sympathisanten 3. Sympathisanten, darunter verstehen wir Angehörige von Institutionen der öffentlichen Sicherheit (z.B. Feuerwehr, Polizei, Bevölkerungsschutz, Rettungsdienste und Führungsstäbe) mit gleichwertigem Dienstgrad oder gleichwertiger Funktion zum Offizier der Schweizer Armee. Die Sympathisanten verfügen über kein Stimm- und Wahlrecht, entrichten einen reduzierten Beitrag und werden nicht Mitglied der KBOG bzw. der SOG.
 
Aufnahmen
Art. 8
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftliche Anmeldung hin.
 
Ehrenmitglieder
Art. 9
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie A-Mitglieder. Sie sind beitragsfrei.
 
Austritt
Art. 10
Der Austritt kann durch schriftliche Mitteilung an den Präsidenten auf Ende des Rechnungsjahres erfolgen.
 
Ausschluss
Art. 11
Mitglieder, die dem Ansehen der OGL schaden, können durch die Vereinsversammlung ausgeschlossen werden.

Der Vorstand ist befugt, Mitglieder auszuschliessen, die trotz schriftlicher Mahnung ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen oder unehrenhaft aus der Armee entlassen worden sind.
   
  V    Organe
 
Organe
Art. 12
Die Organe der OGL sind:
a.    Vereinsversammlung
b.    Vorstand
c.    Rechnungsrevisoren
d.    Delegierte
e.    Kommissionen
   
  a.    Vereinsversammlung
 
Vereinsjahr
Art. 13
Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.
Vereinsversammlung Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich in der Regel im 1. Quartal statt.
Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden durch den Vorstand einberufen oder wenn es mindestens der zehnte Teil der Mitglieder unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beim Vorstand verlangt.
 
Einberufung
Art. 14
Die Einberufung einer Vereinsversammlung hat mindestens drei Wochen zum Voraus schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände zu erfolgen.

Anträge zuhanden der Vereinsversammlung sind mindestens zehn Tage vor der Vereinsversammlung dem Präsidenten einzureichen.

Über andere, nicht vorher bekannt gegebene Gegenstände, kann nur Beschluss gefasst werden, wenn drei Viertel der Mitglieder anwesend und mit einer sofortigen Erledigung einverstanden sind.
 
Verhandlgungsleitung
Art. 15
Der Präsident oder in dessen Verhinderungsfalle ein anderes Vorstandsmitglied,
leitet die Verhandlungen. Der Sekretär führt das Protokoll. Der Vorsitzende ernennt die Stimmenzähler.
 
Kompetenzen
Art. 16
Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ.

Der Vereinsversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

1.    Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
2.    Genehmigung der Jahresberichte
3.    Genehmigung der Jahresrechnung
4.    Genehmigung des Budgets
5.    Genehmigung des Tätigkeitsprogramms
6.    Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Rechnungsrevisoren
7.    Ernennung von Ehrenmitgliedern
8.    Beschlussfassung über Anträge des Vorstands oder der Mitglieder (zB Ausschluss von    Mitgliedern, Aufnahme von Darlehen, Erschliessung weiterer Einnahmemöglichkeiten)
9.    Revision der Statuten, insbesondere Anpassung des jährlichen Mitgliederbeitrages
10.    Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
 
Wahlen und Abstimmungen
Art. 17
Jedes anwesende, stimmberechtigte Mitglied zählt eine Stimme.

Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid. Bei Wahlen gilt nach dem 2. Wahlgang das relative Mehr.

Auf Antrag kann geheime Stimmabgabe beschlossen werden.

Bei geheimer Stimmabgabe entscheidet nach dem 2. Wahlgang bei Stimmengleichheit das Los.

Vereinsbeschlüsse können auch auf dem Zirkulationswege gefasst werden.
   
  b.    Vorstand
 
Zusammensetzung
Art. 18
Der Vorstand besteht aus 7-9 Mitgliedern, nämlich: Präsident, Vizepräsident, Sekretär, Kassier und 3-5 Beisitzern.
Konstituierung Die Vereinsversammlung bestimmt den Präsidenten. Der übrige Vorstand konstituiert sich selbst.
 
Amtsdauer
Art. 19
Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre, nach deren Ablauf sind sämtliche Vorstandsmitglieder wieder wählbar.

Der Vorstand hat das Recht zur Selbstergänzung im Verlaufe des Rechnungsjahres, falls Vakanzen bestehen oder Ausfälle entstehen. Die Bestätigung erfolgt an der nächsten Vereinsversammlung.
 
Vorstandssitzungen
Art. 20
Der Vorstand versammelt sich so oft es die Geschäfte erfordern auf Einladung seines Präsidenten oder auf Begehren von zwei Vorstandsmitgliedern unter Angabe von Traktanden, Ort und Zeit. Die Einberufung geschieht mindestens sechs Tage vorher; in dringenden Fällen ist Abkürzung der First gestattet. Über andere als in der Traktandenliste verzeichnete Gegenstände können Beschlüsse nur einstimmig gefasst werden.

Zur Beschlussfassung ist die Teilnahme von wenigstens vier Vorstandsmitgliedern erforderlich.

Für das Entscheidfindungs-Verfahren ist Art. 18 analog anwendbar.

Über die Vorstandssitzungen wird Protokoll geführt.
 
Kompetenzen
Art. 21
Der Vorstand hat folgende Kompetenzen:

1.    Geschäftsführung der OGL entsprechend ihrer Zweckbestimmung. Er ist für alles zuständig, was nicht ausdrücklich der Vereinsversammlung oder anderen Organen übertragen ist.
2.    Vollziehung der Vereinsbeschlüsse
3.    Vertretung des Vereins nach aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift für die OGL führen kollektiv zu zweien der Präsident mit den Sekretär, im Verhinderungsfalle der Vizepräsident an Stelle des Präsidenten und ein Vorstandsmitglied anstelle des Sekretärs.
4.    Einberufung der Vereinsversammlung
5.    Organisation des durch die Statuten vorgesehenen Vereinsbetriebs im Rahmen der Statuten und der Vereinsbeschlüsse.
6.    Aufnahme von Mitgliedern
7.    Gestaltung und Durchführung des Tätigkeitsprogramms
8.    Für die Gestaltung und Durchführung des Tätigkeitsprogramms kann der Vorstand für einzelne Veranstaltungen seine Befugnisse an bestimmt Mitglieder oder Ausschüsse delegieren oder Mitglieder der OGL ausserhalb des Vorstands bzw. besonders geeignete Personen ausserhalb des Vereins beiziehen.
9.    Verbindung zur KBOG, zur SOG und zu den Fachoffiziersgesellschaften, zu anderen militärischen Vereinen, Vereinigungen bzw. Institutionen der Armee und der öffentlichen Sicherheit.
10.    Ausschluss von Mitgliedern, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen oder unehrenhaft aus der Armee entlassen worden sind
11.    Beschluss über Ausgaben im Rahmen des Budgets
12.    Eine Ausgabenkompetenz ausserhalb des Budgets von insgesamt CHF 1'000.—pro Jahr.
13.    Entscheidung über die Anhebung von Prozessen, den Abstand von solchen und den Abschluss von Vergleichen.
   
  c.    Rechnungsrevisoren
 
Wahl
Art. 22
Die Vereinsversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Aufgaben Sie prüfen die Rechnungen, Buchführung, Belege, Kassabestand, ect. Und legen der Vereinsversammlung einen schriftlichen Bericht mit Antrag über die Jahresrechnung und die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit vor
   
  d.    Delegierte
  Art. 23
Der Vorstand bezeichnet die Delegierten, insbesondere für die Jahresversammlungen der KBOG und der SOG.

Die Delegierten vertreten die Interessen der OGL und erstatten dem Vorstand Bericht über den Verlauf der behandelten Geschäfte.
   
  e.    Kommissionen / Arbeitsgruppen
  Art. 24
Der Vorstand bestellt nach Bedarf Kommissionen bzw. Arbeitsgruppen für die Bearbeitung bestimmter Fragen oder für die Durchführung besonderer Aufgaben.
   
  VI    Jahresrechnung
 
Abschluss
Art. 25
Die Jahresrechnung wird jeweils auf Ende des Vereinsjahres (d.h. des Kalenderjahres) abgeschlossen.
Bilanz Die Bilanz ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu erstellen.
   
  VII    Mitteilungen an die Mitglieder
 
Mitteilungen
Art. 26
Die Mitteilungen an die Mitglieder erfolgen in der Regel durch Rundschreiben und / oder Vereinsorgan sowie Publikation in der ASMZ.
   
  VIII    Schlussbestimmungen
 
Statutenrevision
Art. 27
Eine Änderung der Statuten kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder durch die Vereinsversammlung beschlossen werden. Dazu ist ein Stimmenmehr von mindestens zwei Dritteln der an der Versammlung anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Von diesen Bestimmungen ausgenommen ist die Anpassung des jährlichen Mitgliederbeitrages. Hiefür sind keine qualifizierten Anwesenheits- oder Beschlussquoren notwendig.
 
Auflösung
Art. 28
Die OGL kann nicht aufgelöst werden, solange wenigstens zehn Mitglieder deren Fortbestand verlangen. Im Falle einer Auflösung beschliesst die Vereinsversammlung mit Zweidrittelsmehrheit über die Verwendung oder Liquidation des Vereinsvermögens.
Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.
  Art. 29
Diese Statuten wurden am 20. März 2013 von der Kantonal-Bernischen Offiziersgesellschaft freigegeben. Sie treten mit ihrer Genehmigung durch die Vereinsversammlung vom 22. März 2013 in Kraft und ersetzen jene vom 2. April 2004.
Wird in diesen Statuten die männliche Form verwendet, so gilt die weibliche als miteingeschlossen.
   
 

Der Präsident

sig. Schneider

Hptm Christian Schneider

 

Die Sekretärin

sig. Grütter

Hptm Priska Grütter

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